Abschlussbezeichnung / Akademischer Grad
Ein Akademischer Grad ist eine Abschlussbezeichnung, die nach erfolgreichem Studienabschluss durch eine Urkunde von der Hochschule verliehen wird.
Die Kultusministerkonferenz hat in ihren „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (2010) definiert, welche Abschlussbezeichnungen für welche Studiengänge vergeben werden dürfen:
Fächergruppen | Abschlussbezeichnungen |
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Sprach- und Kulturwissenschaften Sport, Sportwissenschaft Sozialwissenschaft Kunstwissenschaft | Bachelor of Arts (B.A.) Master of Arts (M.A.) |
Mathematik Naturwissenschaften Medizin (Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge) Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften (Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge) | Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc.) |
Ingenieurwissenschaften | Nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs: Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc.) ODER: Bachelor of Engineering (B.Eng.) Master of Engineering (M.Eng.) |
Wirtschaftswissenschaften | Nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs: Bachelor of Arts (B.A.) Master of Arts (M.A.) ODER: Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc.) |
Rechtswissenschaften (Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge) | Bachelor of Laws (LL.B.) Master of Laws (LL.M.) |
Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für das Lehramt vermittelt werden | Bachelor of Education (B.Ed.) |
“Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnungen nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.“ Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnunge, wie z.B. Bachelor in Mathematics oder Bachelor of Social Science, sind nicht zulässig. Für weiterbildende Studiengänge dürfen allerdings Mastergrade vergeben werden, die von den genannten Bezeichnungen abweichen, wie z.B. Master of Business Administration (MBA). (Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen 2010, S. 7)
Von diesen Regelungen ausgenommen sind Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, wie Medizin und Jura sowie Studiengänge, die auf das Pfarramt vorbereiten und mit dem „Magister Theologiae“ abschließen.
Welcher akademische Grad nach bestandener Abschlussprüfung vergeben wird, ist in der Prüfungsordnung festzulegen.
Ansprechpartner
Dezernat 1, Abteilung 1: Susanne Lippold, Fon: 27719
Grundlagendokumente
Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010