Orts-NC
Letzte Änderung: 15.01.2018 - 15:32
Der Orts-NC bezeichnet die örtliche notenbezogene Zulassungsbeschränkung. Der Orts-NC ist kein feststehender Wert, sondern errechnet sich in jedem Vergabeverfahren anhand der Anzahl der freien Studienplätze, der Anzahl der Bewerbungen und deren Durchschnittsnote und der Wartezeit (bei Bachelorstudiengängen) neu. Der tatsächliche Wert ist daher erst mit Ablauf der Bewerbungsfrist zu ermitteln. Der Orts-NC kann demnach nicht definiert oder gesetzt werden.
Die Zulassungsbeschränkung muss über das Rektorat beim Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung beantragt werden. Der Antrag kann nur einmal im Jahr und zwar im Januar für das kommende Studienjahr gestellt werden.
Ansprechpartner/innen
Dezernat 1, Abteilung 2: Jens Tüselmann, Fon: 29349